In einer Verkehrsstrafsache habe ich der Rechtsschutzversicherung meine Kostenberechnung übersandt. Es geht um eine fette Geldstrafe und 16 Monate Fahrverbot. Bei der zum 1. Juli letzten Jahres eingeführten Grundgebühr (Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) habe ich die Mittelgebühr von € 165,00 angesetzt. Das ist die Gebühr für „durchschnittliche“ Angelegenheiten.
Darauf schreibt die ÖRAG Folgendes:
Die Grundgebühr VV 4100 für Strafsachen ist der Höhe nach unabhängig von der Ordnung der Gerichte, also anders als bei Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Grundgebühr deckt daher den gesamten Rahmen aller Strafsachen ab. Die vorliegende Verkehrsstrafsache ist in diesem Gesamtrahmen im unteren Bereich einzuordnen. Wir gehen daher bei der Grundgebühr von einem Honorar in Höhe von € 100,00 aus.“
Schon der Pflichtverteidiger erhält aus der Staatskasse eine Vergütung von € 132,00. Und zwar bei jeder, auch jeder kleineren Strafsache. Im Übrigen ist es mir auch neu, dass eine Verkehrsstrafsache, wo die Beweisaufnahme sogar mehr als einen Verhandlungstermin dauert, nur eine unterdurchschnittliche Angelegenheit sein soll. Bisher habe ich diese Fälle immer geradezu als die klassischen „Durchschnitts“strafsachen empfunden. Und nicht nur ich.
Letztlich ist auch nicht Sache der Rechtsschutzversicherung, sondern des Anwalts, die Gebühr nach „billigem Ermessen“ festzusetzen. Dass ich mit der Einordnung des Prozesses als „durchschnittlich“ dieses Ermessen ( = Spielraum) fehlerhaft ausgeübt hätte, kann ich so nicht erkennen.
Also bitte, streiten wir um € 65,00. Es wird sich zwar für beide Seiten wirtschaftlich nicht lohnen. Aber wahrscheinlich hofft die ÖRAG ja nur, dass sich Anwälte schon nicht wehren werden.