Am 25. Mai 2005 habe ich bereits vier Gerichtstermine. Zwei davon, wenn auch zur gleichen Zeit, um 12.00 Uhr in Köln. Das Amtsgericht Dortmund ist aber trotzdem der Meinung, dass ich um 11.15 dort einen Termin wahrnehmen kann. In meinem Verlegungsantrag habe ich die Gründe meiner Verhinderung dargelegt. Außerdem habe ich darauf hingewiesen, dass meine Partnerin ebenfalls um diese Uhrzeit schon einen Gerichtstermin hat.
Die Antwort: „Eine Verlegung des Termins ist leider nicht möglich.“ Man braucht nur einen x-beliebigen Kommentar zu § 227 Zivilprozessordnung aufzuschlagen, um zu erkennen, dass es so nicht geht. Denn ich habe „wichtige Gründe“ dargelegt, die das Gericht nicht einfach übergehen darf. Es gibt mittlerweile unzählige Entscheidungen der obersten Gerichte zu dem Thema; aber anscheinend werden diese von manchen Richtern (den allerwenigsten!) einfach ignoriert.
Hinzu kommt, dass die Gegenseite aus einer zwölf Jahre alten Vereinbarung auf Ansprüche klagt, die frühestens in 15 Jahren fällig werden können. Von einem Eilbedürfnis kann also nicht die Rede sein.
Warum das Gericht den Termin halten „muss“, erfahre ich leider nicht. Ein weiterer Verstoß gegen das Gesetz, denn der ablehnende Beschluss muss begründet werden (§ 227 Abs. 4 ZPO).
Was ist zu tun? Mit der Richterin telefonieren, sofern das möglich ist. Wenn das nichts bringt, bleibt nur ein Befangenheitsantrag. Dann bleibt der laxe Umgang mit Verfahrensrechten wenigstens nicht unter der Decke.