Schon mal die Brille gesucht, obwohl sie auf der Nase sitzt? So ging es mir gerade beim Anruf eines Mandanten. Für den hatte ich im Wege der Verständigung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erreicht. Jetzt rief er an und fragte, ob die Strafe nicht vielleicht besser 89 Tagessätze gewesen wäre, weil doch alle Strafen ab 90 Tagessätzen ins Führungszeugnis aufgenommen werden und man sich nicht mehr als nicht vorbestraft bezeichnen darf.
Das sorgte bei mir dann doch für etwas Verwirrung. Allerdings half hier, wie so häufig, ein Blick ins Gesetz. Dort steht, dass „Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen“ nicht ins Führungszeugnis aufgenommen werden (§ 32 Abs. 2 Ziff. 5 a Bundeszentralregistergesetz). Die Grenze liegt also bei 91 Tagessätzen.
Und jetzt gehe ich meine Brille suchen.