Die Presse, zum Beispiel die FAZ, zeigt sich verwirrt: Ein mutmaßliches Mitglied der Wettmafia war zwei Stunden auf freiem Fuß – bevor es nach einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wieder in Haft genommen wurde.
Das „dubiose Verwirrspiel“ ist allerdings gar keines. Es hat seine Stütze im Gesetz. Ein Beschuldigter muss unverzüglich freigelassen werden, wenn die Voraussetzungen für einen Haftbefehl nicht mehr vorliegen. So bestimmt es § 120 Strafprozessordnung.
Hierüber entscheidet der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht. Das macht er ganz allein. Niemand kann ihm reinreden. Hebt er den Haftbefehl auf, darf die Staatsanwaltschaft zwar Beschwerde einlegen. Aber § 120 Abs. 2 der Strafprozessordnung sieht für diesen Fall ausdrücklich vor, dass ein Rechtsmittel die Freilassung des Beschuldigten nicht aufhalten darf.
Liberalen Ermittlungsrichtern, die schon mal unter der Knute des übergeordneten Landgerichts leiden, kann man mitunter durch Hinweis auf diese Vorschrift schmeicheln. Wenn man dann im Haftprüfungstermin noch dem Mandanten die Prügelstrafe und eine Honorarverdoppelung für den Fall androht, dass er abhaut, fasst sich der Richter vielleicht ein Herz.
Und sehr häufig lässt der Staatsanwalt dann sogar die Beschwerde sein. Vielleicht auch nur deswegen, weil die Nachricht über die Aufhebung des Haftbefehls ihn erst Tage später erreicht. In diesem Fall kann man für sich einen kleinen, für den Mandanten häufig aber einen entscheidenden Erfolg verbuchen. Denn wer aus der Freiheit in einen Strafprozess geht, steht auch beim Ergebnis immer sehr viel besser da.