Ein Einzelrichter am Verwaltungsgericht Düsseldorf lädt mich für neun Uhr zur mündlichen Verhandlung. In der Ladung steht folgender Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Verhandlung zunächst eine Zeit von 45 Minuten angesetzt ist. Sollte eine längere Verhandlung erforderlich sein, müssen Sie damit rechnen, dass die Verhandlung unterbrochen und am Nachmittag fortgesetzt wird.
Zugegeben, die richterliche Bequemlichkeit ist ein hohes Gut.
Ich darf aber trotzdem schon mal ankündigen, dass ich mir den Nachmittag nicht freihalten werde. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht in § 104 eine durchgehende mündliche Verhandlung vor. Unterbrechungen sind nicht vorgesehen. Schon gar keine aus völlig unsachlichen Gründen.
Das gilt auch für den Umstand, dass sich ein Richter sehenden Auges zu wenig Zeit für seine Verhandlungen nimmt, dann aber eine missliebige Vertagung dadurch umgeht, dass er den anderen Prozessbeteiligten stundenlange Wartezeiten zumutet.