SELBST VERSCHULDET

Frau K. hatte ihr Auto zur Reparatur. Der Händler gab ihr für die Zeit einen Leihwagen. Frau K. parkte das Fahrzeug ordnungsgemäß. Bei der Rückkehr war es hinten rechts zerdötscht; der Unfallfahrer hatte das Weite gesucht.

Das Autohaus zieht vor Gericht. Es verlangt die „Selbstbeteiligung“ von Frau K. Genau € 1.000.00. Die Klage klingt überzeugend. Das ändert sich aber, wenn man den Leihvertrag genauer liest:

Das Fahrzeug ist bei selbst verschuldeten Unfällen des Mieters pro Schadenfall eigenversichert, jedoch mit einer Selbstbeteiligung des Mieters von € 1.000,00.

Unstreitig ist, dass Frau K. beim Unfall gar nicht anwesend war. Das Auto war auch ordentlich abgestellt. Hat sie den Schaden somit trotzdem „selbst“ verschuldet, so wie es die Bedingungen ausdrücklich voraussetzen? Nein, denn Frau K. hat ja gar nichts gemacht. Verschuldet hat den Unfall einzig und allein der flüchtige Fahrer.

Wenn der Anwalt, der klagt, auch die Bedingungen entworfen hat, gibt es allerdings noch einen Schuldigen…