Unsere Klage richtet sich auf Löschung einer anmaßenden, beleidigenden Bewertung bei ebay. Der Gegenseite fällt nicht mehr ein, als ein Urteil des AG Koblenz zu zitieren. Danach ist die Bewertungsplattform bei ebay bloß ein Meinungsforum. Da es keinen Widerrufsanspruch bei Meinungsäußerungen gibt, kann nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich keine Löschung verlangt werden.
Witzigerweise erhebt die Beklagte dann im selben Schriftsatz eine Widerklage und verlangt, dass jetzt auch die Bewertungen, die sie von der Klägerin erhalten hat, gelöscht werden. Die Begründung der Widerklage lautet:
Zur Begründung dürfen wir auf die obigen Ausführungen Bezug nehmen und diese zum Gegenstand unseres Vortrags machen.