Für Gläubiger sind die Daten aus dem Melderegister erster und wichtigster Anknüpfungspunkt, um den Verbleib eines Schuldners zu ermitteln. Leider erhält man in letzter Zeit immer häufiger die Antwort:
„Frau Heidi Susanne B. ist hier nicht gemeldet. Diese Auskunft wird auch erteilt, wenn eine Auskunftssperre besteht.“
Der Gesetzgeber macht es Leuten leicht, sich nach einem Umzug zu verstecken. Nach § 34 des Meldegesetzes ist nämlich jede Auskunft unzulässig, wenn der Betroffene der Behörde Tatsachen glaubhaft macht, „die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann“.
Praktisch muss man nur behaupten, von einem oder einer Verflossenen verfolgt und / oder bedroht zu werden, schwupps ist die absolute Auskunftssperre drin. Weder das Gesetz noch die Verwaltungsvorschriften sehen Ausnahmen vor. Das heißt, man kann noch so begründet darlegen, dass man mit dem angeblichen Verfolger nichts zu tun hat und auch keine Daten an ihn weitergeben wird.
Wie es aussieht, kann man gegen die verweigerte Auskunft nur mit der Begründung klagen, dass die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre gar nicht vorlagen und die Auskunft deshalb zu Unrecht verweigert wird.
Bis das Verwaltungsgericht so was entscheidet, dürften ein bis zwei Jahre vergehen. Die Chancen stehen natürlich gut, dass der Schuldner schon längst wieder umgezogen sein wird – mit neuer Auskunftssperre, natürlich.