VERBRECHERJAGD

Man könnte ja lachen, wenn es nicht so traurig wäre. Die Paderborner Polizei stellt offensichtlich gezielt Leuten nach, die fremde WLANs nutzen. Jedenfalls verkündet die Pressestelle der Paderborner Polizei stolz, dass sie einen 19-jährigen dabei geschnappt hat – wie in diesem Jahr schon vier andere zuvor.

Dumm nur, liebe Polizei in Paderborn, dass die Nutzung fremder WLAN zumindest so lange nicht strafbar ist, wie diese frei zugänglich sind. Aber das werden wir wahrscheinlich so schnell nicht gerichtlich festgestellt erhalten. Denn selbst bei den Staatsanwaltschaften herrscht mittlerweile so viel Sachverstand, dass derartige Verfahren sang- und klanglos eingestellt werden.

(Näheres auch in der Wunderbaren Welt von Isotopp sowie bei intern.de; danke an Axel Eble für den Hinweis)

OBERHAUSEN JEMAND ?

Kennt sich jemand in Oberhausen aus? Würde mich interessieren, was an der Virchowstraße 10 ist. Vielleicht ein Geschäft, Restaurant o.ä. Ich habe im dortigen Umfeld noch eine Schuldnerin, deren Angaben zu ihrem Einkommen ich nicht ganz glauben kann.

Anmerkung: Der Eintrag wurde nachträglich geändert.

AUSLANDSKNÖLLCHEN

Die deutschen Behörden werden in absehbarer Zeit auch Auslandsknöllchen und Geldstrafen eintreiben müssen. Die EU arbeitet gerade an der Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses, berichtet der Tagesspiegel.

(Danke an Alef für den Link)

KEIN WORT

Gerade diskutiert, ob ich mich im law blog dazu äußern soll, was Gratis-Paketspammer möglicherweise zu befürchten haben. Immerhin die häufigste Anfrage in den heutigen Mails.

Beschlossen, das Thema nur im Rahmen individueller Beratung abzuhandeln. Wegen Standesrecht und so.

Ich bitte um Verständnis.

UNVOLLENDET

Gerichtsvollzieher kriegen gemäß Ziff. 604 ihres Gebührenverzeichnisses 25 Euro für eine nicht erledigte Amtshandlung.

Sonst müssten sie auch verhungern. Ich kann mich jedenfalls nur dunkel an die letzte erfolgreiche Mobiliarvollstreckung erinnern.

DIE MORALWÄCHTER

Der Kauf eines Radarwarngerätes verstößt gegen die guten Sitten. Er ist nichtig. Mit dieser Begründung verweigert der Bundesgerichtshof einer Klägerin Mängelansprüche. Die Frau hatte einen Radarwarner gekauft und wollte ihr Geld zurück, weil das Gerät nicht funktioniere, berichtet beck online. Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich fest, solche Geschäfte bedürften nicht des Schutzes durch die (Zivil-)Rechtsordnung.

Ohne Radarwarner gutheißen zu wollen wird mir flau, wenn sich Richter, die ja eigentlich nur darüber zu entscheiden hätten, ob der Kaufgegenstand mangelhaft ist oder nicht, als Moralapostel und Hüter der guten Sitten aufspielen. Wenn es zum Beispiel um Sexhotlines und sonstige Abzockernummern geht, hat dasselbe Gericht seltsamerweise auch ein viel weiteres Herz. Erscheint mir nicht ganz logisch. Aber vielleicht sollte man das bei Juristen, die sich mit Moralfragen beschäftigen, auch nicht erwarten.

RUSSKI-DOWNLOAD

Die russische Seite allofmp3.com bietet extrem billige Downloads an. Obwohl sie sich nach außen legal gibt, ist sie der europäischen Musikindustrie natürlich ein Dorn im Auge. Deshalb passt diese Meldung ins Bild, wonach jetzt angeblich die Staatsanwaltschaft den Anbieter ins Visier genmmen hat.

Auch bei dieser Seite stellt sich die Frage, ob und wie weit sich der Nutzer Gedanken machen und sogar ein Urteil bilden muss, ob er sie nach deutschem Recht nutzen darf. Der Download muss nach den Vorgaben unserer Gesetze nämlich „offensichtlich rechtswidrig“ sein. Was dafür spricht, dass keinem Kunden erst ein Jurastudium abverlangt werden kann, bevor er sich eines ausländischen Dienstes bedient, der offen auftritt und bislang weder von der Konkurrenz noch den Behörden zugemacht wurde.

NETZ-IRRTUM

Wer ein Internetangebot versehentlich falsch auszeichnet, kann den Kaufvertrag anfechten. Mit einem Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es keinen Unterschied macht, ob sich eine Person irrt oder ein vom Verkäufer eingesetzter Computer. An sich bestätigt die Entscheidung nur, dass es bei Internetgeschäften keine Sonderregeln gibt. Näheres zum Urteil bei heise online.

(Danke an Andrea Altefrone für den Hinweis)

GMAIL: RISKANT?

Das Versenden, inbesondere aber der Verkauf von Gmail-Einladungen könnte gefährlich sein. Ein deutscher Serviceanbieter, der die Marke G-Mail für sich beansprucht, mahnt in großem Stil Absender von Einladungen ab, berichtet heise online. Die Betroffenen sollen Unterlassungserklärungen abgeben und rund 900 Euro Anwaltskosten zahlen.

Fraglich ist, ob der Versender von Einladungen, die ja letztlich von Google stammen, die eventuelle Marke schon missbräuchlich verwendet. Ich würde das mal bezweifeln. Vielsagend ist ja zumindest, dass sich der Herr noch nicht mit Google angelegt hat.

BESCHWERDE

Staatsanwaltschaft D.
Behördenleitung

xx Js xxx/03
Strafsache P.

Dienstaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrter Herr Leitender Oberstaatsanwalt,

hiermit lege ich gegen den bzw. die zuständigen Dezernenten in o.g. Sache Dienstaufsichtsbeschwerde ein.

Wie Sie der Akte entnehmen können, habe ich mit folgenden Schreiben Akteneinsicht beantragt bzw. an die bereits beantragte Akteneinsicht erinnert:

– 19. März 2003
– 6. Februar 2004
– 8. Juni 2004.

Im letzten Schreiben heißt es überdies ausdrücklich: „Sofern Akteneinsicht nicht gewährt wird, bitte ich um Mitteilung der Gründe. Für diesen Fall beantrage ich Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen und vor Erlass einer abschließenden Verfügung.“

Mir ist bis heute keine Akteneinsicht gewährt worden. Nunmehr erfahre ich vom Amtsgericht, dass Anklage erhoben und diese mittlerweile auch zugelassen wurde.

Ein derartiges Verhalten verletzt nicht nur den Anspruch meines Mandanten auf rechtliches Gehör. Es untergräbt auch die Möglichkeit zu einer frühzeitigen, effizienten Verteidigung, mit der ggf. ein aufwändiges Gerichtsverfahren vermieden werden könnte. Unabhängig davon, dass die Rechte des Beschuldigten verletzt werden, trägt das Ihrer Mitarbeiter offenkundig dazu bei, dass die Belastung der Justiz immer größer wird.

Ich bitte Sie, mich über das Ergebnis dieser Beschwerde zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

GVU – DAS ERGEBNIS

Über meinen Befangenheitsantrag gegen die emsigen Detektive von der „GVU“ wird nicht entschieden werden. Zum Glück für meinen Mandanten, denn die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 153 Strafprozessordnung eingestellt. Die Sache bleibt damit ohne strafrechtliche Konsequenzen.

Nach Abschluss des Verfahrens kann ich jetzt auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zitieren:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Ihren Befangenheitsantrag vom 23. 08.2004 hinsichtlich der Beteiligung der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) am Verfahren muss ich als unzulässig zurückweisen, da schon keine Bestellung der GVU beziehungsweise eines ihrer Mitarbeiter zum Sachverständigen vorliegt.

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SCHRECKSEKUNDE

„Da ist eine Frau Sch. vom Oberlandesgericht Celle am Telefon Sie weist darauf hin, dass nur am OLG zugelassene Anwälte Berufung einlegen können.“

„Aber ich bin am Oberlandesgericht zugelassen.“

„Ach so, dann gebe ich das mal an Frau Sch. weiter.“

Jetzt bin ich gespannt, ob der zuständige Senat Anwälte nicht nur telefonisch erschrecken lässt, sondern vielleicht auch noch die Zulassungsurkunde anfordert. Man soll als Richter ja keine Möglichkeit auslassen, eine Klage ohne sachliche Prüfung abzuweisen.

FOLTER-POLIZIST

Die Frankfurter Rundschau veröffentlicht die wichtigsten Passagen aus dem Urteil gegen den stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner. Der Mann hatte einem Beschuldigten Gewalt angedroht für den Fall, dass dieser nicht verrät, wo er einen entführten Jungen versteckt hat.

Dazu das Gericht:

Hecker (Kritische Justiz KJ 2003, 210 ff.) weist nach Auffassung der Kammer zu Recht darauf hin, dass angesichts des Niveaus der heutigen professionellen Standards polizeilicher Vernehmungs- und Befragungstechniken die Drohung mit oder die Zufügung von Schmerzen ein Rückgriff auf Techniken des Mittelalters sei. …

Es ist nicht Aufgabe der erkennenden Kammer, in die abstrakte Diskussion verfassungsrechtlicher Grundsätze einzugreifen, da dies zur Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles nicht erforderlich ist. Die Gesetzeslage ist eindeutig. Die diskutierten Ausnahmefälle sind theoretische Grenzfälle, die möglicherweise hinsichtlich der Bewertung in eine juristische Grauzone und an die Grenzen der Jurisprudenz stoßen.

Der vorliegende Fall stellt aber keine derartige extreme Ausnahmesituation dar, sondern bewegt sich in einem Rahmen, in dem die Anwendung von Zwangsmitteln schon deshalb nicht in Betracht kommen konnte, weil die Verdachtsmomente noch nicht ausreichend sicher ermittelt und die zulässigen Ermittlungsmaßnahmen bei weitem noch nicht ausgeschöpft waren. Entschuldigungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.