Das Bundesverfassungsgericht hat erneut klargestellt, dass ein Strafverteidiger bei der Entgegennahme von Honoraren nur dann Geldwäsche begeht, wenn er sicher weiß, dass das Geld aus einer Straftat stammt. Bloße Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit reichen nicht aus. Deshalb hob das Bundesverfassungsgericht Beschlüsse auf, mit Amts- und Landgericht die Durchsuchung der Anwaltskanzlei angeordnet hatten (Pressemitteilung).