REICH UND SMART

Wenn gut verdienende, ledige Frauen von ärmeren Männern ein Kind bekommen und sich später der Erziehung widmen, stellt sich mitunter ein juristisches Problem. Der gesetzliche Unterhalt, den die Frau verlangen kann, richtet sich nämlich grundsätzlich nach ihrem früheren Lebensstandard – nicht nach dem Einkommen des Mannes.

Wie aber soll , sagen wir mal rein fiktiv, ein smarter PR-Fuzzi ohne nennenswerten Kündigungsschutz, der sein karges Einkommen ohnehin schon durch die Moderation von Kleintierzüchterevents und Wetteransagen aufbessern muss, den Unterhalt einer ehemals hoch dotierten investigativen Journalistin bezahlen?

Wenn man es genau nimmt, müsste das Einkommen des Pressesprechers bis auf den so genannten Selbstbehalt an die Reporterin fließen. Ihm bliebe also nur das Existenzminimum von knappen 900 Euro.

Der Bundesgerichtshof kommt den armen Männern aber in einem Urteil entgegen. Auch in diesen Fällen, entschieden die obersten Richter im Dezember 2004, gilt der Halbteilungsgrundsatz. Das heißt, mehr als die Hälfte von seinem Einkommen muss der Mann auf keinen Fall an die Frau zahlen. Der Unterhalt fürs Kind geht aber, wie üblich, schon vorher ab.

(Urteil, Pressemittelung des Gerichts; Link gefunden in den Lichtenrader Notizen)