Gestern mit einem Staatsanwalt eine interessante Diskussion gehabt, ob das private Kopieren von ordentlich entliehenen DVDs an sich schon strafbar ist. Er meinte, dass die Videothek nur ein „vorübergehendes Nutzungsrecht“ einräumt. Dieses Nutzungsrecht ende mit der Rückgabe der DVD.
Ich habe darauf hingewiesen, dass § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz die Vervielfältigung für private Zwecke ausdrücklich zulässt, sofern nicht eine „offensichtlich rechtswidrige Vorlage“ verwendet wird. Eine andere Einschränkung macht das Gesetz nicht.
Wie man eine gegen Geld ausgeliehene DVD als „offensichtlich rechtswidrige Vorlage“ ansehen will, kann ich nicht ganz nachvollziehen.
Aber da es in unserem Fall nicht um diese Frage ging, wollen wir uns beide bei Gelegenheit mal schlau machen.
Passend zum Thema: Deutsche Bibliothek testet illegale Kopiersoftware
Ähnlicher Bericht bei heise online (wiederum mit einem Link zur Firma Slysoft)