Nicht jede Abmahnung wegen unverlangt zugesandter E-Mails ist erfolgreich. So entschied das Amtsgericht Gelsenkirchen, dass ein Anwalt, der für die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes kandidiert, seinen Kollegen unaufgefordert Wahlwerbung mailen darf. Angesichts des zahlenmäßig überschaubaren Empfängerkreises und der gleichlautenden Interessen habe der Absender das Einverständnis seiner Kollegen vermuten dürfen.
(44 C 640/03; zitiert nach Zeitschrift für Anwaltspraxis (ZAP), Eilnachrichten-Nr. 70/2005)