ix wirft die Frage auf, ob Klingelton-Abos überhaupt wirksam sind, wenn sie von Minderjährigen bestellt werden. Das kann ich beantworten.
1. Der Grundsatz
Verträge, die ein Minderjähriger abschließt, sind grundsätzlich schwebend unwirksam. Das heißt, die Eltern können das Geld zurückverlangen, so lange sie dem Vertrag nicht ausdrücklich zugestimmt haben. So steht es in § 108 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es spielt überhaupt keine Rolle, ob die Klingeltöne schon ausgeliefert wurden.
2. Die Einschränkung (Taschengeldparagraf)
Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Geld zur freien Verfügung gegeben haben, im Regelfall also das Taschengeld, kann der Jugendliche damit machen, was er will. So steht es in § 110 BGB.
Allerdings werden sich Klingeltonanbieter nicht auf den „Taschengeldparagrafen“ berufen können, wenn – wie fast immer – eine Abo-Verpflichtung entsteht. Die Höhe der Kosten ist hier gar nicht absehbar, insbesondere nicht, ob der Jugendliche auch im nächsten Monat den Betrag zur Verfügung hat. Der Taschengeldparagraf ist also kein Freibrief für die Anbieter.
Hinzu kommt ohnehin, dass auch Zahlungen, die an sich unter den Taschengeldparagrafen fallen, frei widerruflich sind. Und zwar exakt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistung bewirkt, d.h. gezahlt wird (Palandt, Kommentar zum BGB, § 110 Randnummer 4). Da Jamba und Konsorten erst mit Zeitverzögerung von den Prepaid-Karten oder den Vertragskonten abbuchen, dürfte also immer noch Zeit für den Widerruf sein, selbst wenn das Geld tatsächlich zur freien Verfügung gestanden haben sollte.
3. Eindeutiges Ergebnis
Jamba & Co. müssen sämtliche Kosten zurückbuchen, wenn die Eltern dies verlangen.