Jetzt geht das Gerangel los, wie hoch die Geschäftsgebühr nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist. „Normal“ ist 1,5, das ist auch die Mittelgebühr. Ist die Sache aber weder schwierig noch umfangreich, ist dieser Satz auf 1,3 gekappt.
1,3 ist also die Gebühr für normale Fälle. Nicht sehr überraschend verlangen Autoversicherer bei Unfallregulierungen, dass die Gebühr weiter reduziert wird. Offensichtlich hat man sich dort auf 0,9 eingeschossen.
Mir ist das seit der Gesetzesnovelle (Juli 2004) drei- oder viermal passiert. Ich habe jedesmal widersprochen und Kopien aus dem Kommentar Baumgärtel RVG beigefügt, der mit schöner Begründung und Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu dem Ergebnis kommt:
Eine weitere Begrenzung der Schwellengebühr unter einen Gebührensetzrahmen von 1,3 kann daher nicht in Betracht kommen.
Mindestens zwei der reluktanten Versicherungen haben daraufhin gezahlt.