VERSCHOLLEN

Wer in Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann 1 Jahr nach dem Ereignis für tot erklärt werden (§ 7 VerschG – „Gefahrverschollenheit“). Diese Voraussetzung wird nach Einschätzung des Bundesministeriums der Justiz für die anlässlich der Flutkatastrophe in Südasien als verschollen geltenden Personen vorliegen.

Angehörige, die sich über die Rechtslage informieren wollen, finden auf der Seite des Bundesjustizministeriums eine Zusammenfassung der Rechtslage und den Gesetzestext.

(Link via Handakte WebLAWg)