Herr Assessor B. aus dem Polizeipräsidium in D. erläutert eine „Schadensersatzforderung des Landes Nordrhein-Westfalen“:
Näherhin verhält es sich dergestalt, dass Ihre Mandantin am 3. Oktober 2004 gegen 04.10 Uhr durch Polizeivollzugsbeamte meiner Behörde in eine Gewahrsamszelle der Polizeiinspektion verbracht worden ist. Vor einer jeden Einlieferung, Entlassung oder Weiterverbringung von Personen werden Gewahrsamszellen von den insoweit zuständigen Beamten auf der Grundlage der einschlägigen Hygienevorschriften stets auf Sauberkeit pp. hin überprüft.
Aus dieser zwingenden Verfahrensweise ergibt sich, dass die Zelle, in die Ihre Mandantin eingeliefert wurde, sich vor dem Zeitpunkt der Einlieferung ebenfalls in einem einwandfreien Zustand befand. Tatsache ist hingegen, dass gegen 07.15 Uhr von einem diensthabenden Beamten bemerkt wurde, dass sich auf dem Zellenboden im Bereich der Zellentür und der Zellenpritsche auf einer Fläche von ca. 50 x 25 cm eine bis dahin nicht vorhandene Flüssigkeitslache befand.
Mithin befand sich die Zelle in keinem funktionsfährigen Zustand mehr, so dass eine Reinigung erforderlich wurde.
Und deshalb will das Land 6,50 Euro. So viel kostet nämlich eine Reinigung. Sagt zumindest Herr B.