UNZUFRIEDEN

Unzufriedene Mandanten haben jetzt länger Gelegenheit, ihren Anwalt zu verklagen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt auf Grund einer Gesetzesnänderung erst, wenn der Klient von dem Schaden bzw. den maßgeblichen Umständen Kenntnis hat. Darauf weist die Anwaltskammer Frankfurt / Main hin.

(Link via Handakte WebLAWg)