DR. SOWIESO

DR. SOWIESO

Ute:

Und dann war da noch die nette Anzeige heute in der Straßenbahn. Eine Dortmunder Anwaltskanzlei wirbt für ihre Dienste und gibt als E-Mail-Adresse ein schlichtes „dr.sowieso-partner.de“ an.

Oha. Ich hoffe nur, daß Onlinerecht nicht zu deren Fachgebieten zählt…

ZWEITER KLASSE

Die Persönlichkeitsrechte volljähriger Schüler sind nur relativ. Als weiteres Land darf nun Bayern die Eltern erwachsener Schüler informieren, wenn diese nicht versetzt werden oder sich sonst gravierend daneben beneben. Das entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof laut Spiegel online. Das Anschwärzen bei den Eltern wird unter anderem mit dem Erfurter Massaker begründet. Die Eltern des Täters hatten nicht gewusst, dass er der Schule verwiesen worden war.

Interessant ist, dass der zitierte Paragraf nicht einmal voraussetzt, dass die Schüler noch bei ihren Eltern wohnen. Insgesamt macht das Gesetz volljährige Schüler zu Erwachsenen zweiter Klasse. Die Begründung des Gerichts zeigt außerdem, wie leicht Grundrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung heutzutage dem „Interesse der Allgemeinheit“ geopfert werden. Ohne dass jemand genau wüsste, worin dieses Interesse eigentlich besteht und ob es wirklich hilft, eine ganze Bevölkerungsgruppe unter Generalverdacht zu stellen.

Letztlich zeigt das Urteil aber auch die Hilflosigkeit, mit der den Folgen eines kaputtgesparten und degenerierten Bildungssystem begegnet wird.

ERSTE DURCHSUCHUNG?

In den Kommentaren wird auf die möglicherweise erste Hausdurchsuchung bei einem User von ftpwelt.com hingewiesen. Der Betroffene hat ein Durchsuchungsprotokoll und eine Liste der beschlagnahmten Gegenstände ins Netz gestellt.

Ob es sich wirklich um eine Durchsuchung auf Grund der Warez-Razzia handelt, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Das könnte man eher dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts entnehmen, in dem die Gründe drinstehen müssen. Der Beschluss, so er denn existiert, ist allerdings leider nicht veröffentlicht. Man kann also nicht sicher sagen, ob die Angelegenheit nicht (auch) andere Hintergründe hat.

Es wird gefragt, ob man als Betroffener jetzt mit Durchsuchungen rechnen sollte.

Da derzeit niemand weiß, wie die Ermittlungsbehörden das Problem angehen, können Durchsuchungen nicht ausgeschlossen werden.

Mancher fragt sich auch, ob er denn einfach bei sich zu Hause aufräumen darf.

Ich möchte mich hier nicht konkret zu ftpwelt.com äußern. Allgemein kann man aber jedem Kommentar zum Strafprozessrecht entnehmen, dass Strafvereitelung nur Dritte begehen können. Der Betroffene selbst ist jederzeit berechtigt, Beweismittel beiseite zu schaffen oder gar zu vernichten. Hieraus kann ihm, sofern das Beseiteschaffen nicht selbst wieder Straftatbestände erfüllt, kein besonderer Vorwurf gemacht werden.

Das alles ergibt sich aus dem Prinzip, dass sich niemand selbst belasten muss.

BAYERN IM VORTEIL

„Mich leckst am A…“ Mit dem Götz-Zitat hat sich ein in Bayern lebender Bosnier für die (wahrscheinlich illegale) Gewaltanwendung eines Mitarbeiters der Landshuter Sicherheitswacht bedankt. Der Hilfssheriff hatte den Radler in einer Fußgängerzone vom Fahrrad gezogen. Die Beleidigung ahndete das zuständige Amtsgericht jetzt mit einer Gedbuße von 1.000 Euro. Erstaunlich ist eher die Tatsache, dass nach dem Bericht der Passauer Neue Presse ein Bayer wohl straffrei geblieben wäre…

(Danke an Thomas Illig für den Link)

PUNKTE KOSTEN

Wer schon Punkte in Flensburg hat, dem kann bei einem erneuten Verkehrsverstoß eine höhere Geldbuße auferlegt werden. Grund: Die im Katalog vorgesehenen Regelbußen gelten für normale, unvorbelastete Fahrer. In der Akte eines Ordnungsamtes habe ich jetzt einen Berechnungsbogen dafür gefunden. Jeder Punkt, der nicht älter ist als ein Jahr, erhöht die Buße um 10 %. Jeder Punkt, der älter ist als ein Jahr, erhöht die Geldbuße um 5 %. Erhöht sich nach der Berechnung die Buße insgsamt um mehr als 100 %, muss der Sachbearbeiter seinen Vorgesetzten fragen.

VORLEISTUNG

Werbeagenturen und sonstige Freiberufler treten immer wieder mit Konzepten in Vorleistung. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Urteil klargestellt, dass es für solche Vorarbeiten bzw. Akquisitionsaufwendungen nicht unbedingt Geld gibt. Das gilt insbessondere dann, wenn der Vertrag nicht oder nur in einem geringeren Umfang als erwartet zustande kommt.

Es sei keineswegs selbstverständlich, so das Gericht, dass derartige Arbeiten bezahlt würden. Demgemäß sei – mangels ausdrücklicher Preisabsprache – auch nicht der ortsübliche Lohn geschuldet (Urteil vom 4. Juni 2004 im Volltext)

Dienstleister müssen also noch mehr als schon bisher auf die Grenze achten, ab der sie definitiv nicht mehr „umsonst“ arbeiten wollen. Im Zweifel hilft nur eine schriftliche Vereinbarung – ansonsten hat der Kunde später die besseren Karten.