TEURER SPAM

„Die Beeinträchtigung und der Schaden, die auf Klägerseite durch den Empfang des Newsletters eingetreten sind, ist minimal.“

Mit dieser Begründung lehnt es das Amtsgericht Hamburg-Barmbek ab, einem E-Mail-Empfänger 5.000 Euro Vertragsstrafe zuzusprechen. Der Mann hatte einen Newsletter-Versender erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. In der Unterlassungserklärung war eine Vertragsstrafe „nach billigem Ermessen“ fällig, wenn es zu einem erneuten Verstoß kommt.

Neun Monate nach der Unterlassungserklärung erhielt der Empfänger eine erneute E-Mail und verlangte 5.000 Euro. Der Versender zahlte (immerhin) 1.500 Euro, obwohl der Newsletter nur durch einen nachweisbaren internen Fehler überhaupt rausgegangen war.

Näheres bei den Rechtsanwälten Heyms & Dr. Bahr.