VERJÄHRUNG

Mit jedem Silvesterböller gehen zum Jahreswechsel Forderungen in Millionenhöhe verloren. Sie sind verjährt. Der kommende Jahreswechsel ist besonders kritisch, weil die Übergangsfrist nach der Schuldrechtsreform endet. Mit dem 1. Januar 2005 verjähren deshalb auch zahlreiche Forderungen, für die bisher längere Fristen galten. Die reguläre Verjährungsfrist ist jetzt auf drei Jahre festgelegt worden. Das Bundesjustizministerium weist darauf hin, dass entgegen weitverbreiteter Ansicht eine schriftliche Mahnung die Verjährung nicht unterbricht. Im Regelfall helfen nur Klage oder Mahnbescheid.