REISEZIELE

5 Jahre Einreisesperre – das hat einer meiner Mandanten falsch verstanden. In seinem Heimatland Nigeria wartete er brav diese Zeit ab, bevor er ein neues Visum beantragte. Leider hat er nicht bedacht, dass der Rest seiner Freiheitsstrafe ihm nicht erlassen wurde. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft damals nur von der Vollstreckung abgesehen und – für den Fall seiner Rückkehr – gleich mal einen Haftbefehl erlassen (§ 456a Abs. 2 S. 3 StPO).

Die Rückreise nach Deutschland führte meinen Mandanten sofort in die Gefängniszelle. Ich kann sagen, dass er davon ziemlich überrascht war. Und entsetzt, denn es sind immerhin noch 546 Tage offen. Es sei denn natürlich, ich kann etwas in Richtung Bewährung oder erneuter Abschiebung erreichen.