Hunderttausende Mieter können sich freuen. Der Bundesgerichtshof hat Renovierungsklauseln mit starrem Fristenplan für unwirksam erklärt (Urteil vom 23. Juni 2004, PDF).
Im entschiedenen Fall verpflichtete der Mietvertrag die Mieterin, Küche, Bad und Toilette alle zwei Jahre und die übrigen Räume alle fünf Jahre zu renovieren. Ob die Räume tatsächlich renovierungsbedürftig waren, spielte nach dem Wortlaut der Klausel keine Rolle.
So geht es nicht, urteilt das höchste deutsche Zivilgericht. Es könne ja durchaus sein, dass ein Mieter bestimmte Räume nur sehr geringfügig nutzt – zum Beispiel im Fall längerer Abwesenheit. Auch könne er mit besonders guten und langlebigen Materialien gearbeitet haben.
Wer also einen starren Fristenplan im Mietvertrag hat, wird sich Hoffnungen machen können, überhaupt nicht renovieren müssen. Das Gericht erklärt nämlich die Klausel für komplett unwirksam.
Die armen Mitarbeiter in den Rechtsabteilungen der Haus- und Grundbesitzervereine werden sich ab Montag was anhören müssen. Die Regelung stammt nämlich aus einem Mustervertrag von Haus und Grund. Würde mich nicht wundern, wenn der eine oder andere Eigentümer sich mal überlegt, Haus und Grund zu verklagen. Immerhin haben sich schon seit Jahren die Stimmen gemehrt, welche Zweifel an starren Fristenplänen äußerten.