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Staatsanwaltschaft Düsseldorf
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40002 Düsseldorf
Befangenheitsantrag, hilfsweise Gegenvorstellung
Sehr geehrter Herr Staatsanwalt,
in o.g. Angelegenheit lehnt mein Mandant die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sollte dieser Antrag als unzulässig angesehen werden, bitte ich ihn als Gegenvorstellung zu betrachten.
1. Bei einer Durchsuchung in der Wohnung meines Mandanten wurden 2250 CDs beschlagnahmt. Hieraus ergab sich bei der Polizei der Verdacht, mein Mandant habe illegal Kopien gefertigt und diese unter Umständen weiter verkauft.
Nach Rücksprache mit Ihnen hat der ermittelnde Kriminalkommissar die CDs an die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) weitergegeben, und zwar zur Auswertung und ggfls. Stellung eines Strafantrages.
Ein Mitarbeiter der GVU, Herr B., hat am 22. Juli 2004 folgende Gegenstände von der Kriminalpolizei ausgehändigt erhalten:
3 Kartons mit insgesamt 2235 CDs (Bl. 11).
Wie Sie mir auf Rückfrage telefonisch sagten, wird die GVU als „Sachverständiger“ tätig.
2. Die Aushändigung der Unterlagen an die GVU ist rechtswidrig.
a) Sachverständige können nur natürliche Personen sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 72 Rdnr. 2). Private Organisationen, insbesondere Vereine und Gesellschaften des Privatrechts scheiden als Sachverständige aus (ebenda).
Die Überlassung „an die GVU“ ist schon deshalb rechtwidrig, weil diese ein eingetragener Verein und keine natürliche Person ist. Ausweislich der Akte ist auch kein konkreter Sachverständiger benannt, so dass weder etwas zu dessen eventueller Existenz noch zu seiner Eignung gesagt werden kann.
b) § 73 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass andere Personen nur zu Sachverständigen gewählt werden sollen, wenn für gewissen Gutachten Sachverständige nicht öffentlich bestellt sind.
Es gibt ausreichend öffentlich bestellte Sachverständige, welche in der Lage sind, Beweismaterial auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu untersuchen.
c) Die GVU ist auch kein geeigneter Sachverständiger. Es handelt sich hierbei um einen Interessenverband der Film- und Musikindustrie, der sich die aktive Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen auf die Fahnen geschrieben hat.
So rühmt sich die GVU auf ihrer Homepage:
„Parallel dazu wird für jede Mitgliedsfirma auf Wunsch das strafrechtliche Beweismaterial zur Durchführung zivilrechtlicher Maßnahmen aufbereitet.“
Hieraus ergibt sich zwanglos, dass die GVU nicht die für einen Sachverständigen erforderliche Neutralität besitzt. Vielmehr steht die GVU eindeutig auf Seiten der vermeintlich Geschädigten und ist mit diesen – über Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen – wirtschaftlich verflochten.
Überdies ist es bemerkenswert, dass der Sachverständige als solcher die Unterlagen auch erhält, damit er ggf. einen Strafantrag stellen kann. Dies bedeutet – auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden – faktisch eine Identität zwischen Geschädigtem und Sachverständigen. Dies führt nicht nur zur Besorgnis der Befangenheit, sondern zu einer Ausschließung kraft Gesetzes (§§ 161a, 73, 22 Ziff. 1 StPO).
d) Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Auswahl der GVU auch gegen Nr. 70 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren verstößt. Danach hätte mir Gelegenheit gegeben werden sollen, an der Auswahl des Sachverständigen mitzuwirken.
3. Die vorgenannten Punkte rechtfertigen die Ablehnung. Denn die grundsätzliche Ungeeignetheit der GVU als Sachverständiger, das Vorhandensein vorrangiger Sachverständiger und die offensichtlichen Interessenkollisionen bei der GVU begründen vom Standpunkt meines Mandanten verständigerweise ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der GVU als Sachverständiger.
4. Die Ablehnungsgründe werden glaubhaft gemacht durch Bezug auf Ihre dienstliche Äußerung sowie die eventuelle Äußerung der GVU zu diesem Ablehnungsantrag.
5. Sollten sich der Antrag als unzulässig erweisen, bitte ich ihn als Gegenvorstellung zu werten. Sollten Sie dieser Gegenvorstellung nicht abhelfen wollen, legen Sie den Vorgang bitte der Behördenleitung vor.
Ich erbitte eine Nachricht über die weitere Behandlung dieses Antrages und eine Information über die Abschlussentscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Vetter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht