Anwälte dürfen sich jetzt auch „Spezialist für Verkehrsrecht“ nennen. Das Bundesverfassungsgericht hat es einem Kollegen gestattet, diesen selbstgestrickten Titel in seinen Briefkopf aufzunehmen.
Nichts dagegen. Gleichzeitig wertet das Gericht aber Fachanwälte ab, indem es Folgendes schreibt:
Fachanwälte sind aber nicht notwendig Spezialisten. Dies ergibt sich schon aus § 43 c Abs. 1 BRAO, der die Führung von zwei Fachanwaltsbezeichnungen erlaubt. Angesichts der Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, wird insoweit keine Spezialisierung vorausgesetzt.
Fachanwälte machen einen zermürbenden Kurs, schreiben fünfstündige Klausuren über Examensniveau und stellen sich einer mündlichen Prüfung. Sie müssen mit Falllisten auch nachweisen, dass sie im jeweiligen Rechtsgebiet nachhaltig Erfahrung und Praxis haben.
Aber trotzdem soll das einen geringeren Grad der Spezialisierung ausdrücken als das nackte Eigenlob „Spezialist“? Darüber schüttele nicht nur ich den Kopf. Sondern auch der Kollege Gaius von der Locht aus München, der mir den Link geschickt hat. Er zeichnet seine Mail schon mal mit „Fachanwalt für ArbR und SteuerR und Spezialist“, augenzwinkernd selbstverständlich.