Wenn ein Beschuldigter zur Tat schweigt, darf ihm das nicht nachteilig angelastet werden. Wie aber ist es, wenn er sich teilweise äußert? Dann dürfen aus der Tatsache, dass er zu gewissen Punkten Angaben macht und zu anderen nicht, durchaus nachteilige Schlüsse gezogen werden.
Allerdings ist nicht jede Äußerung zur angeblichen Tat gleich eine Einlassung in diesem Sinne. So lange es beim „pauschalen Bestreiten“ der Tat bleibt (zum Beispiel Angabe eines Alibis), ist dies nach wie vor keine Teileinlassung. Darauf hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einem Urteil erneut hingewiesen, berichtet beck-aktuell.