Nach § 163a Strafprozessordnung muss der Beschuldigte zum Tatvorwurf vernommen werden. In „einfachen Sachen“ lässt es das Gesetz genügen, wenn er Gelegenheit erhält sich schriftlich zu äußern.
Vom Polizisten, der meinem Mandanten einen Anhörungsbogen wegen „Raub, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung“ geschickt hat, würde ich gerne mal wissen, wo für ihn die „einfachen Sachen“ aufhören.