KÜNDIGUNG
Kaum drei Tage hatte der Mann bei meiner Auftraggeberin gearbeitet, da streckte ihn schon eine Erkältung nieder. Die Kollegen, die den gelben Zettel entgegen nahmen, berichten allerdings, der neue Mitarbeiter habe sehr frisch gewirkt. Er soll später auch gutgelaunt im örtllichen Eiscafé gesehen worden sein.
Also nicht lange fackeln, in der Probezeit kündigen. Frist: zwei Wochen, sofern vertraglich vereinbart (§ 622 Abs. 3 BGB). Zum Glück fragte ich nach dem Arbeitsvertrag, den ich wenige Tage vorher entworfen hatte. Wie sich herausstellte, hatte der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag noch gar nicht unterschrieben. Was ja im Zweifel bedeutet, dass wir die Probezeit nicht beweisen können. Was wiederum vier Wochen Kündigungsfrist bedingt, und das auch nur zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB).
Sicher, der Arbeitnehmer hätte sich unfair verhalten, wenn er die Probezeit abgeleugnet hätte. Aber wo geht es heute noch sportlich zu?
Mein Gedanke war also folgender:
Wir schicken einen Fahrer mit dem Vertrag. Der soll wahrheitsgemäß ausrichten, dass die Firma keine Lohnfortzahlung gewähren kann, wenn der Arbeitsvertrag nicht unterschrieben ist. Strikte Anweisung vom Steuerberater. Kein Geld? Als der Angestellte das hörte, unterschrieb er noch im Türrahmen den Vertrag.
Am Abend brachte ihm derselbe Bote die Kündigung.