MÜRRISCH
Aus der Berufungsschrift einer Rechtsanwältin:
Wir weisen darauf hin, dass die Berufungseinlegung zunächst nur fristwahrend erfolgt und noch nicht feststeht, dass das Berufungsverfahren durchgeführt wird. Der Berufungsbeklagte wird aufgefordert, von der Bestellung eines beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten Abstand zu nehmen, bis die Berufung begründet ist.
Aufgefordert? Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass sich der Berufungsbeklagte sofort beim Berufungsgericht melden darf. Er hat dann auch Anspruch auf Erstattung der entstehenden Kosten. Auch berufsrechtlich ist es mittlerweile unbestritten, dass die Interessen des Mandanten im Zweifel Vorrang haben. Und die werden immer besser gewahrt, wenn man sich beim Berufungsgericht gleich meldet.
Eine freundliche Bitte wäre somit angebrachter gewesen. Da die Anwältin aber ein Einzelbüro betreibt, aber trotzdem in der Wir-Form schreibt, und der Berufungsbeklagte in Wirklichkeit eine Frau ist, gehe ich mal davon aus, dass der Schriftsatz aus einem einem antiquarischen Prozessformularbuch für mürrische Anwälte abgeschrieben ist.