HINWEISE

Es ging um Urlaubsansprüche. Der Arbeitnehmer hatte vom 22. April 2003 bis zum 31. Juli 2003 bei einer Firme gearbeitet. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gab es nicht. Er machte jetzt acht Urlaubstage geltend, die er nicht mehr nehmen konnte.

Gegen die acht Urlaubstage hatte meine Mandantin nichts einzuwenden. Allerdings war sie der Meinung, dass der Arbeitnehmer den Urlaub als freie Tage genommen hatte.

Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht kam mir die Richterin zur Hilfe. Ohne schriftlichen Arbeitsvertrag, erklärte sie, ergebe sich der Urlaub aus dem Bundesurlaubsgesetz. Danach seien aber nur fünf Urlaubstage angefallen.

Ich bin mir nicht sicher, warum der Anwalt auf der Gegenseite das geschluckt hat. Immerhin hatten wir die acht Urlaubstage nicht in Zweifel gezogen (vielleicht, weil es mündlich so ausgemacht war). Der Hinweis der Richterin schoß also etwas über das Ziel hinaus, obwohl ich ihn mir natürlich gern zu Eigen machte.

In Zivilverfahren ist es klar, dass ein Richter nicht von sich aus „Rechtsberatung“ betreiben darf. Weist er einen Beklagten zum Beispiel darauf hin, dass der Anspruch verjährt ist, kann er als befangen abgelehnt werden.

Im Arbeitsgerichtsverfahren dürfte das kaum anders sein. Ich behalte das mal im Auge. Schließlich kommt ja früher oder später ein Verfahren bei dieser emsigen Richterin, bei dem die Vorzeichen für mich schlechter stehen.