ABGEHÖRT

ABGEHÖRT

Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürfen nicht dazu verwendet werden, um einen Beschuldigten zu einem Geständnis zu bewegen. Eine Frau hatte den Erwerb geringer Mengen Kokain zugegeben, nachdem ihr Name bei abgehörten Gesprächen gefallen war.

Das Besondere: Wegen der geringen Menge hätten die Telefone der Frau nicht überwacht werden dürfen, weil dies nur bei Straftaten von Gewicht zulässig ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe spielt es auch keine Rolle, ob der Frau bei der Vernehmung gesagt wurde, woher die Polizei ihre Informationen hat.

Wenn ich all die Ermittlungsverfahren in meinen Aktenschränken denke, die „Abfallprodukte“ von Telefonüberwachungen sind. Man sollte jetzt mal überlegen, ob es nicht grundsätzlch unzulässig ist, bei Straftaten, die nicht im Abhörkatalog enthalten sind, weitere Ermittlungen grundsätzlich für unzulässig zu halten.

(danke an Mathias Schindler für den link)