ERPROBUNG

Wenn ein Lehrer fünf Jahre lang in befristete Arbeitsverträgen angestellt war, kann die letzte Befristung nicht mit „Erprobung“ begründet werden. Das Landesarbeitsgericht Köln akzeptiert nach einem Bericht von beck-aktuell zwar, dass es in manchen Berufen länger dauern kann, bis die Eignung des Beschäftigten feststeht. Spätestens nach drei Jahren müsse sich der Arbeitgeber aber eine Meinung gebildet haben.