„BILLIGER“ EINKAUFEN

„BILLIGER“ EINKAUFEN

RFID-Chips sollen mit einem einfachen Tool manipulierbar sein, berichtet der (andere) Law-Blog. Da das Programm auch auf Handhelds und PDAs läuft, sei es sehr einfach, den Preis eines Produkts im Laden kundenfreundlicher zu gestalten. Sicher, das ist zumindest versuchter Betrug. Interessant wird es aber, wenn der Kunde gar keinen Minirechner bei sich trägt. Womöglich ist er ja nur das bedauernswerte Opfer von Scherzbolden, die vor ihm durch den Laden gezogen sind.

Das nur mal als Beispiel für eine vorläufige, denkbare Verteidigungsstrategie.

FRISTEN

Sehr geehrter Herr Kollege Vetter,

Bezug nehmend auf Ihr Fax vom 27.07.2004 dürfen wir Sie bitten, Fristen großzügiger zu bemessen. Die von Ihnen wiederholt gesetzten äußerst kurzen Fristen sind bearbeitungstechnisch nicht immer einhaltbar. Angemessen dürften Fristen von zwei Wochen sein.

Sehr geehrter Herr Kollege B.,

mit Fax vom 27. Juli hatten wir eine Frist zum 9. August gesetzt. Ihrem Wunsch entsprechend verlängern wir die Frist gerne auf zwei Wochen. Sie läuft somit am 10. August ab.

RUNDLICH

Schreiben ans Ordnungsamt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

einziger Anknüpfungspunkt für einen Tatverdacht gegen meinen Mandanten ist die Tatsache, dass er Halter des fraglichen Fahrzeuges ist. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Anknüpfungstatsache schon deswegen unzureichend ist, weil es sowohl bei privat als auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen mehr als nahe liegend ist, dass diese auch von anderen Personen benutzt werden (NJW 1997, 847).

Dies ist vorliegend auch der Fall. Mein Mandant ist am fraglichen Tag nicht mit dem Smart gefahren. Deswegen hat er auch nicht bei der Fahrt mit dem Handy telefoniert und konnte somit auch nicht von drei Polizeibeamten dabei beobachtet werden.

Dass mein Mandant nicht gefahren ist, ergibt sich auch aus der Akte. Die Beschreibung der Zeugen passt auf schätzungsweise 25 % der westeuropäischen Bevölkerung, so dass sie nichts wert ist. Im Übrigen ist mein Mandant Bartträger. Von einem Bart erwähnen die Zeugen aber nichts. Mein Mandant hat auch kein rundliches Gesicht.

Für den Fall, dass Sie dennoch den Erlass eines Bußgeldbescheides erwägen, rege ich weitere Ermittlungen an, und zwar in Form einer Wahlgegenüberstellung meines Mandanten mit fünf Männern im Alter von ca. 35 Jahren, die alle ein rundliches Gesicht, kurze dunkle Haare und eine Brille haben.

Sollten Sie diesem Antrag nicht nachgehen, werde ich ihn im Zwischenverfahren nochmals stellen und im Falle erneuter Nichtberücksichtigung bei Abgabe an das Amtsgericht beantragen, Ihnen die Akte wieder zurückzusenden, da die Ermittlung des Sachverhaltes Aufgabe der Ordnungsbehörde ist.

Nach meiner Auffassung ist das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachtes einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

HE

He, was soll´n das?

Was?

Dass Sie die Tüte da abstellen, am Container.

Das sind Pfandflaschen. Die stelle ich immer hier ab, damit sie nicht zerbrechen. Wetten, dass die Tüte in spätestens 10 Minuten weg ist? Und sich jemand, der es nötig hat, darüber freut?

Wenn Sie meinen.

Der Mann wusste nicht, dass ich von meinem Wohnzimmerfenster den Container sehen kann. Nach einer Schamfrist von drei Minuten hat er die Tüte selbst genommen.

UMGESATTELT

Am Telefon mit einem älteren Kollegen ins Plaudern gekommen, der am Niederrhein als Einzelanwalt tätig ist. „Ich fahre das Familienrecht drastisch zurück“, erzählt er. „Damit lässt sich nichts mehr verdienen.“ „So, und was machen Sie jetzt?“ „Ich steige ins Strafrecht ein. Schnell ein dickes Pauschalhonorar vereinbaren, ein, zwei Gerichtstermine, das lohnt sich doch noch richtig.“

Ich möchte mal sein Gesicht sehen, wenn ihm – so er denn an ein solches Mandat kommt – die erste Akte mit 20 Leitz-Ordnern ins Büro gekarrt wird. Hoffentlich hat er die damit verbundene Arbeit dann bei seiner lässig vereinbarten Pauschale auch kalkuliert…

Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)

MILDE

Die Berufung im Autobahnraser-Prozess endet mit einer Bewährungsstrafe für den Angeklagten, berichtet Spiegel online. Dass Urteile in der zweiten Instanz oft milder ausfallen, hat verschiedene Gründe. Es ist mehr Zeit ins Land gegangen. Das ist ein Strafmilderungsgrund, darauf weist vor allem das Bundesverfassungsgericht immer wieder hin. Außerdem kann das Urteil nicht härter ausfallen, sofern nicht auch die Staatsanwaltschaft in Berufung gegangen ist.

Letztlich gibt es aber auch unverkennbar ein Bestreben, die Revision zu vermeiden, die Akte zu schließen. Das jetzige Urteil sieht ein bisschen danach aus. Rolf S. kriegt zwar eine Strafe, muss aber tatsächlich nicht ins Gefängnis. Seltsam finde ich allerdings, dass das Gericht nach dem Bericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, zwei Menschenleben dann aber mit zwölf Monaten aufwiegt.

Ich will nicht polemisch sein, aber genau die Strafe hat sich neulich einer meiner Mandanten auch abgeholt. Sein Vergehen: Untreue mit einem Schaden von 23.000 Euro.

FREUNDLICH

Wir haben kurzfristig eine komplexe Scheidungssache übernommen. Vor allem beim Zugewinnausgleich hacken die Eheleute aufeinander ein. Nicht grundlos. Es sind immerhin zwei Häuser vorhanden.

Das Problem: Am 12. August war schon Verhandlungstermin. Da ist meine Kollegin im Urlaub; ich habe einen Termin in Hamburg. Also ein Anruf bei der Richterin. Ich rechne damit, dass sie mit der üblichen Leier kommt. Das Gericht muss auch planen. Familiensachen sind eilbedürftig. Müssen Sie halt einen Vertreter bezahlen und der Mandant hat Pech, dass sein eigener Anwalt nicht anwesend ist. Doch sie sagt:

Dafür habe ich Verständnis. Am 26. August wäre noch was frei. Und an den folgenden Donnerstagen auch. Ich rufe den Gegenanwalt an und schicke eine neue Ladung raus.

Es geht also auch anders. Das nur fürs Protokoll.

ANGSTMACHER

Für ihre Kampagne „Raubkopierer sind Verbrecher“ schickt die Filmindustrie eine Gefängniszelle auf Tour. Interessenten dürfen fünf Minuten probesitzen und werden mit Infomaterial und Kinogutscheinen belohnt, berichtet heise-online.

Vielleicht sollte sich die Filmindustrie erst mal selbst informieren, bevor sie gerade Jugendlichen Angst und Schrecken einjagt. Vorschlag: die einschlägigen Paragrafen im Urheberrechtsgesetz lesen. Fünf Minuten reichen vollkommen.

(danke an Andrea für den link)

SCHLAPPE FÜR BOHLEN

SCHLAPPE FÜR BOHLEN

Ein Nadelstreifenjacket und eine bestimmte Frisur sind nicht Dieter Bohlen, auch wenn ihn jeder erkennt. Der Sänger wollte die Werbung von Elektromärkten untersagen lassen, die seine Konturen in eine Anzeige eingebaut hatten. Erfolglos. Das Oberlandesgericht hält das „Zitat“ aus einer echten Bohlen-Reklame für zulässig, weil es sich um erlaubte vergleichende Werbung handelt. Indem das Gesicht abgedeckt sei, werde auch ausreichend Rücksicht auf Bohlens Persönlichkeitsrechte genommen, so beck-aktuell.

E-AKTE

Die Bundesregierung will die Gerichte fit für E-Mail machen, berichtet heise. Sogar ein Gesetzentwurf existiert bereits.

Ich kenne mehrere Richter, die sich kategorisch dem Teufelswerk Computer verweigern. Ob man denen mit Maßnahmen der Dienstaufsicht kommt? Eher werden die Geschäftsstellen alles brav ausdrucken müssen, so dass es letztlich doch bei den Aktenbergen bleibt.

(danke an SuMU und Mathias Schindler für den link)

ERKANNT

Neben einem Kiosk wird eine Frau Opfer eines in der Öffentlichkeit unschönen Anblicks. Ein Mann befriedigt sich dort selbst. Die Staatsanwaltschaft geht sogleich davon aus, dass es sich um exhibitionistische Handlungen (§ 183 Strafgesetzbuch) handelt. Obwohl die Frau ausdrücklich erklärt, sie könne nicht sagen, ob der Mann sie damit belästigen wollte. Wenn der konkrete Bezug auf eine Person fehlt, läge höchstens Erregung öffentlichen Ärgernisses vor (§ 183a Strafgesetzbuch); das wird wesentlich milder bestraft. Aber man muss ja nicht jeden Paragrafen kennen.

Die Frau konnte den Täter nur vage beschreiben. Zwischen 23 und 40, eher dunkles Haar, wahrscheinlich kein Ausländer. Die Polizei fragte etwas in der Gegend rum. Und ließ sich von der Leiterin einer Kindertagesstätte erzählen, im Viertel gebe es einen bekannten Exhibitionisten namens Tobi.

Eine heiße Spur. Zumal Tobi, man will es kaum glauben,zufälligerweise zwischen 25 und 40 Jahr alt ist. Als sich dann herausstellte, dass er nicht blond ist, verdichtete sich die Spur zum dringenden Tatverdacht. Eine Fotovorlage sollte Klarheit bringen. Die Zeugin schaute sich mehrere Bildordner an, konnte aber beim besten Willen den Täter nicht entdecken.

Selbst als ihr der Polizeibeamte Tobis Bilder unter die Nase rieb, erklärte sie nur, vom Typ her treffe das schon zu. Die Person auf den Bildern sei wesentlich ungepflegter als der Täter. Sie glaube aber nicht, dass sie den Mann wiedererkennen könne. Immerhin habe sie ja geguckt, dass sie schnell weg kommt.

Mein Mandant streitet ab, irgend etwas gemacht zu haben. Die Anklage wegen exhibitionistischer Handlungen kommt trotzdem. Mit dem bemerkenswerten Satz, dass die Zeugin Tobi in der Hauptverhandlung wieder erkennen werde. Sie hat zwar das Gegenteil gesagt, aber das muss man ja nicht zur Kenntnis nehmen.

Sie wäre die erste Zeugin, deren Erinnerung mit der Zeit besser wird. Gefährlich ist die Sache trotzdem. Zeugen neigen nämlich dazu, Leute wieder zu erkennen, die sie schon mal auf Bildern gesehen haben. Vor allem, wenn derjenige einsam auf einer Anklagebank sitzt. Um das zu vermeiden, habe ich vorsorglich eine Gegenüberstellung beantragt.

Sechs ähnlich Männer müssten eigentlich reichen, um das dünne Konstrukt zum Einsturz zu bringen. Wenn das Gericht nicht doch noch die Notbremse zieht. Und die Anklage gar nicht zulässt.

Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)

RADARWARNER

Mit Schildern darf nicht vor Radarfallen gewarnt werden. Das Verwaltungsgericht Saarbrücken bestätigte laut beck-aktuell, dass einem Radar“warner“ 500 Euro Zwangsgeld angedroht werden dürfen. Der Mann hatte ein Schild hochgehalten, auf dem stand: „Ich bin für Radarkontrollen!“ Außer Radar war alles sehr klein geschrieben.

PREISE RAUF

Die Gerichtsgebühren für eine Pfändung kosten seit dem 1. Juli nicht mehr 10, sondern 15 Euro. Eine Preissteigerung von 50 % – das muss dem Staat erst mal einer nachmachen.

ZULAGE

Eine tarifliche Leistungszulage ist nicht unbedingt an eine bestimmte Aufgabe gebunden. Mit dieser Begründung verurteilte das Arbeitsgericht Siegburg die örtlichen Verkehrsbetriebe. Der Busfahrer war vom Lenkrad in die Werkstatt versetzt worden, berichtet der Express. Gleichzeitig wurde ihm der Bonus gestrichen. Die Leistungszulage sei nur für Fahrer, meinte das Unternehmen. Irrtum, erkannten die Richter: Auch in der Werkstatt könne der Fahrer überdurchschnittliche Leistungen erbringen. Jetzt kriegt er Fahrer weiter sein Geld – 11 Euro monatlich.