EINGERENKT

Hörgerät ja, Batterien nein. So entschied eine private Krankenversicherung im Falles einer 3-Jährigen, die ohne die Hörhilfe taub ist. Die € 40,00 monatlich für Batterien sollten die Eltern zahlen. Nach den Bedingungen muss die Versicherung aber „Reparaturen“ erstatten. Das Landgericht Müchen I (Pressemitteilung vom 6. April 2004) legte sich auslegungstechnisch ins Zeug, verrenkte sich dabei gewaltig und ließ folgendes verlauten:

Eine Reparatur diene dazu, die Funktionsfähigkeit eines Geräts wiederherzustellen, und zwar durch Arbeitsleistung und durch den Einbau von Ersatzteilen. Da durch das Einsetzen der Batterien die Funktion des Implantats wiederhergestellt werde, seien die Kosten für den Batteriewechsel als Reparaturkosten anzusehen. … Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werde nicht selten beim Ausbauen der alten und Einbau der neuen Batterie, beispielsweise bei Armbanduhren oder Autobatterien, von einer Reparatur gesprochen. Vor diesem Hintergrund könne von einem Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, zu erkennen, dass die Versicherung einen Batteriewechsel nicht als Reparatur gelten lassen will.

Ob die um Einzelfallgerechtigkeit bemühten Richter während der Urteilsverkündung rot geworden sind, wird leider nicht überliefert.