Das Oberlandesgericht Düsseldorf kämpft für die Sauberkeit des Internet. Danach reicht es nicht aus, wenn ein deutscher Pornoanbieter die Volljährigkeit der Nutzer anhand der Personalausweisnummer überprüft. Das OLG hob, so heise online, deshalb einen Freispruch des Landgerichts Düsseldorf auf.
Im Kern dreht sich alles um den antiquierten § 184 Strafgesetzbuch, der die Verbreitung pornografischer Schriften strikt reglementiert. Wenn man sich überlegt, dass zehntausende anderer Anbieter aus dem Ausland legal ihre Angebote übers Internet in Deutschland an den Kunden bringen, reduziert sich die Vorschrift im Prinzip nur noch auf die Funktion eines teilweisen Berufsverbotes für die deutsche Sexbranche.
Gleiches gilt übrigens auch für den Versandhandel mit pornografischen Werken. Was in anderen europäischen Ländern erlaubt ist, wird in Deutschland rigoros untersagt. Selbst der komplizierteste Alterscheck ändert nichts daran, dass Pornos per Post bei uns unter Strafe stehen. Während der Anbieter aus Flensburg also nur Softsex auf den Postweg geben darf, hat zum Beispiel der Konkurrent aus Amsterdam damit keinerlei Probleme. Die Chance, dass der Zoll die Waren rausfischt, geht gegen Null. Besonders witzig wird die Sache noch dadurch, dass sich der Besteller in Deutschland nicht strafbar macht.
Die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf fechten also gegen Windmühlenflügel. Damit sind aber schon andere gescheitert.