GESETZESTEXT

Gesetze für den Bürger, heute § 141 Abs. 2 Sozialgesetzbuch III:

Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zehn Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

Mich tröstet nur, dass es die Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt auch nicht verstand. Zumindest nicht ohne Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten.