HOSE RUNTER

Verteidiger müssen sich beim Besuch einer Justizvollzugsanstalt mit einer Metallsonde untersuchen lassen, sofern ein Durchlauf-Metalldetektor ein Signal liefert. Allerdings darf der Verteidiger nicht weiter abgetastet oder sogar zum Entblößen seines Körpers gezwungen werden, wenn auch die Sonde keine eindeutige Quelle für das Signal liefert. Mit diesem Beschluss vom 13. Januar 2004 (PDF) zieht das Oberlandesgericht Nürnberg übereifrigen Justizbeamten deutliche Grenzen. Im konkreten Fall hatten sie die Verteidigerin noch gezwungen, ihre Beine zu spreizen, die Hose bis unter das Gesäß und die Bluse bis über den BH zu ziehen. Außerdem stellt das OLG Nürnberger erneut fest, dass das Durchblättern der Handakte des Verteidigers unzulässig ist.