Zum Prozessauftakt gegen „Turbo-Rolf“ hat der Angeklagte den Vorwurf abgestritten, eine Mutter und ihr Baby von der Autobahn gedrängt zu haben. Laut Spiegel online ist die Beweislage dürftig. So soll ein wichtiger Zeuge Teile des Kennzeichens erst angegeben haben, nachdem ihn ein Polizeipsychologe in Trance (!) versetzt hatte.
Bei einem Beschuldigten ist diese Vernehmungsmethode ausdrücklich verboten. § 136a Strafprozessordnung untersagt es, einen Beschuldigten zu hypnotisieren. Interessant ist, dass so gewonnenen Vernehmungsergebnisse selbst dann nicht verwendet werden dürfen, wenn der Beschuldigte zustimmt.
Natürlich kann der Beschuldigte es rügen, wenn bei einem Zeugen derart unerlaubte Vernehmungsmethoden angewandt werden. Sollte ein Gericht seine Entscheidung wirklich auf so eine Aussage stützen, dürfte das Urteil ziemlich wackelig sein – um es vorsichtig auszudrücken.
Update: Die Süddeutsche Zeitung zitiert den Anwalt der Nebenkläger:
Rechtsanwalt Paul Kleiser, der den Vater des getöteten Kindes vertritt, fragte den Angeklagten zudem, warum er sich nach dem Unfall nicht gemeldet habe, obwohl er von der Fahndung nach einem S-Klasse-Mercedes gewusst habe. „Da setzt man sich doch mit der Polizei in Verbindung, schon um den Verdacht auszuräumen“, sagte der Anwalt. Der Angeklagte sagte, er habe Angst gehabt, die Polizei werde den „kürzesten Weg“ wählen und ihn verdächtigen.
Das Statement des Anwalts ist die lebensechte Umsetzung der vorstehenden Karikatur.