Reisende müssen nicht damit rechnen, dass in der Nebensaison Teile der Freizeitanlagen und Restaurants einer Ferienanlage geschlossen sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte laut Spiegel online einen Reiseveranstalter deswegen zu Schadensersatz. Zu Recht weisen die Richter darauf hin, dass der Veranstalter in seinen Prospekten problemlos auf das reduzierte Angebot hinweisen könnte.