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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen einem Kiffer die Fahrerlaubnis entzogen werden kann:
Zum einen muss der Konsument während der Autofahrt objektiv mindestens 1 ng (= 1 x 10 -9 g) des Cannabis-Hauptwirkstoffes THC pro ml Blut aufweisen. Zum anderen müssen cannabisbedingte Beeinträchtigungen wie eine verlangsamte Pupillenadaption auftreten, die Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben. (Pressemitteilung)
Der hier genannte Grenzwert ist sehr niedrig. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass selbst 36 ng THC pro ml Blut für sich genommen noch keine Fahruntüchtigkeit begründen, weil es an einem wissenschaftlich vertretbaren Grenzwert fehle. Konzentrationen unter 5 ng THC pro ml Blut gelten allenfalls als Indiz für gelegentlichen Konsum. Insoweit ist das Urteil ziemlich streng und birgt für Konsumenten enorme Risiken. Die Feststellung von Ausfallerscheinungen ist nämlich immer eine sehr subjektive Sache.