NÖ
In einer Strafsache fragt die Staatsanwaltschaft an, ob wir die Ermittlungsakte in Fotokopie haben. Begründung: Die Akte sei bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr auffindbar. Gleichzeitig bittet die Behörde um Übersendung unserer Kopie.
So einfach ist es nun auch wieder nicht. Wenn die Staatsanwaltschaft keine Akte (mehr) hat, kann sie meinen Mandanten auch nicht bzw. nicht richtig verfolgen. Wenn ich der Staatsanwaltschaft also meine Akte übersende, helfe ich mit, dass er verfolgt werden kann. Das kann man ganz zwanglos einordnen. Unter Parteiverrat. Und selber strafbar machen möchte ich mich dann doch nicht, so freundlich der Staatsanwalt auch anfragt.
Sicherstellen kann die Staatsanwaltschaft meine Aktenkopie auch nicht, weil sie zu den Unterlagen der Verteidigung gehört. Die unterliegen einem grundsätzlichen Beschlagnahmeverbot (§ 97 Strafprozessordnung) und die Maßnahme wäre rechtswidrig. (Ob eine von einer rechtswidrig beschlagnahmten Akte gefertigte Kopie zu einem Verwertungsverbot gegenüber meinem Mandanten führen würde, ist eine andere Frage.)
Mit einem Nö mache ich mich sicher nicht beliebt. Aber dafür werde ich ja auch nicht bezahlt.