Bei Kündigungen genügte bisher ein Satz:
„… kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis zum … „
Das ist seit dem 1. Juli 2003 anders. Der Arbeitgeber muss den gekündigten Mitarbeiter jetzt auch auf dessen besondere Meldepflichten beim Arbeitsamt hinweisen. Denn meldet sich der Beschäftigte nicht unverzüglich nach Erhalt der Kündigung arbeitslos, kann das Arbeitslosengeld gekürzt werden. Um bis zu 50 Euro pro Tag. Maximal 30 Tage lang.
In den allermeisten Kündigungen, die ich nach dem Stichtag gesehen habe, fehlt der Hinweis. Sogar, wenn sie von Anwälten geschrieben sind. Mal sehen, wann der erste Arbeitnehmer sich für seine eigene Schusseligkeit beim Cheffe schadlos hält…