NOTEBOOK

Ein Urteil, das jedem strafrechtlich tätigen Anwalt Freude macht:

Einem Verteidiger, der die für die Mandantengespräche erforderlichen Unterlagen
auf einem Notebook eingespeichert hat, kann regelmäßig die Mitnahme eines
solchen Geräts (ohne Netzwerkkarte und Zusatzgeräte) zu Unterredungen mit
seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt nicht verwehrt werden.

Ein Weihnachtsgeschenk vom Bundesgerichtshof. Danke!

(via Handakte WebLAWg)