Die Bahn kann sich bequem zurücklehnen. Für sie gilt gilt nach wie vor eine Vorschrift aus dem Jahre 1938, die kurz und knapp lautet:
Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
Unter Berufung auf diese Vorschrift wies das Landgericht Frankfurt/Main jetzt die Schadensersatzklage von Reisenden ab, die ihren Flug nach Mexiko verpasst hatten.
Die Pressestelle des Gerichts scheint mit Frustreaktionen zu rechnen. Denn sie fügt ihrer Info eine diplomatische Bemerkung an:
„Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der derzeitigen Überlegungen von Deutscher Bahn AG und Gesetzgeber, die Haftung für Verspätungsschäden entweder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch ein Gesetz zu begründen.“