DATENTRÄGER

DATENTRÄGER

Besteller eines Abos belehrt das Handelsblatt über ihr Widerrufsrecht:

Mir ist bekannt, dass ich die Bestellung innerhalb der folgenden zwei Wochen ohne Begründung bei der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH … schriftlich per Datenträger (Postkarte, Brief etc.)widerrufen kann. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Schon seltsam, dass ausgerechnet Brief und Postkarte als Beispiele für Datenträger herhalten müssen. Dazu kommt, dass der Widerruf nach dem Gesetz gerade nicht „schriftlich“ erfolgen muss, sondern lediglich in Textform355 BGB).

Die Textform ist in § 126b geregelt. Danach muss die Erklärung „in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben“ werden und in der Regel mit einer Unterschrift enden. Trotz der wiederum seltsamen Formulierung reicht es aber aus, wenn die Erklärung am Bildschirm des Empfängers lesbar ist. Auch eine e-mail genügt also der Textform (Palandt-Heinrichs, § 126b Rdnr. 3).

Das Handelsblatt möchte wahrscheinlich verhindern, dass Verbraucher per e-mail widerrufen. Indem die Erklärung aber den Eindruck erweckt, es sei Schriftform erforderlich, geht sie über die ausreichende Textform hinaus. Und der Begriff Datenträger sorgt für Unklarheit, die im Zweifel auch zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Folge: Das Widerrufsrecht ist nicht auf zwei Wochen befristet.