SCHNELLGERICHT

Bußgeldstellen machen in letzter Zeit immer häufiger kurzen Prozess. Bei Verkehrsverstößen (insbesondere Radarmessungen) wird überhaupt nicht mehr ermittelt, wer wirklich der Fahrer gewesen ist. Stattdessen kriegt einfach der Halter einen Anhörungsbogen. Wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, nichts zu sagen, kommt dann der Bußgeldbescheid.

Das ist klar rechtswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1993 nämlich entschieden, dass aus der Halter- nicht einfach auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden darf:

Auch bei privat genutzten Fahrzeugen ist die Möglichkeit, daß sie von Familienangehörigen, Angestellten, Freunden oder Bekannten des Halters geführt wurden, im allgemeinen zu naheliegend, als daß das Gericht sie ohne weiteres außer acht lassen könnte, ohne seine aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleitende Aufgabe zu verletzen, alle Beweise erschöpfend zu würdigen (2 BvR 843/93).

Wer das weiß, kann sich die Faulheit der Ordnungsämter zu Nutze machen. Nach drei Monaten ist die Sache gegen den wahren Sünder verjährt. Und der Bußgeldbescheid gegen den Halter muss – sofern Einspruch eingelegt wurde – aufgehoben werden. Die gesamten Kosten trägt die Bußgeldbehörde.