Das Landessozialgericht Essen beglückt unsere Nachbarn:
Eine in ihrem Heimatland beschäftigte und mit ihrer Familie dort wohnende Niederländerin kann einen Anspruch auf deutsches Erziehungsgeld haben, wenn ihr Ehemann in Deutschland Arbeitnehmer ist.
Die Begründung versteht man nicht.
Die Welt auch nicht.