BLUFF

Aus dem Wohnungsmietvertrag einer großen Düsseldorfer Firma:

Bei Abschluss des Mietvertrages zahlt der Mieter eine Kaution in Höhe von 2 Kaltmieten. Sie ist unverzinslich.

Dazu § 551 Bürgerliches Gesetzbuch:

(1) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen … üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. …

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Aber wie mir mein Mandant erzählt, behauptet die Firma gegenüber allen ausziehenden Mietern: „Wir haben noch nie eine Kaution verzinst. Sie können uns ruhig verklagen. Wir haben bisher jeden Prozess gewonnen.“

Gut geblufft. Aber offenbar scheut ein großer Prozentsatz der Mieter den Streit, so dass sich diese dreiste Behauptung wahrscheinlich am Ende sogar lohnt…