ERFAHRUNGEN

Herr L. vom Mehrzweckbeutel macht schlechte Erfahrungen mit der Justiz:

Nach deutscher Rechtsauffassung handeln Unternehmen immer in direktem finanziellen Interesse. Wenn eines also Dienste für ein anderes leistet, ist immer davon auszugehen dass diese berechnet werden. Falls dem nicht so sein soll, muss der Leistungsempfänger das beweisen. Das heißt im Klartext: Nicht der Kläger muss seinen Anspruch belegen, sondern der Beklagte muss nachweisen dass unentgeltliche Arbeit vereinbart wurde. Kann er dies nicht, weil eben nur mündlich vereinbart wurde, verliert er den Rechtsstreit. So erklärte die Richterin heute und sprach das Urteil.

Fazit:

Allen Lesenden sei hiermit empfohlen, auch bei unentgeltlichen Arbeiten verstärkt auf die Schriftform zu setzen …

Dem schließe ich mich uneingeschränkt an.