INTERNETKAUF

Nach einem Urteil des Landgerichts Gießen kommt beim Internetkauf der Vertrag erst zustande, wenn der Händler die Ware losschickt (beck-aktuell).

Ich finde es seltsam, dass ich trotz – wie auch immer formulierter – Bestätigungsmail als Kunde erst über einen wirksamen Vertrag verfügen soll, wenn die Ware auf den Postweg geht.

Solche Urteile können sich auch als Bumerang für Onlineversender erweisen. Immerhin habe ich als Kunde dann ja die Möglichkeit, noch problemlos von meinem Angebot runterzukommen. Denn an das Angebot bin ich nur solange gebunden, wie ich „den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“ (§ 147 Abs. 2 BGB). Außerdem hätte ich die Möglichkeit, eine Frist zur Annahme des Angebotes in Form der Lieferung zu setzen. Lässt der Anbieter diese Frist verstreichen, wäre mein Angebot erloschen (§ 148 BGB).

Lässt sich der Versender also über Gebühr Zeit mit der Lieferung, könnte ich entweder auf die gesetzte Frist verweisen oder mein Angebot ausdrücklich widerrufen und es würde gar kein Vertrag zustande kommen. In solchen Fällen bräuchte man dann noch nicht einmal zu streiten, ob das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz besteht und ggf. wirksam ausgeübt wurde.

KEINE CHANCE

Ich sehe es noch vor mir, wie der Vorsitzende Richter am Landgericht ziemlich überheblich tat. Meine Klage machte er jedenfalls tüchtig runter. Keine Anspruchsgrundlage, nicht genug Tatsachen, ziemlich abwegige rechtliche Argumentation.

Sein dringender Rat: „Nehmen Sie die Klage zurück, das spart wenigstens Geld.“

Diesen Rat haben wir nicht befolgt. Jetzt kriege ich das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts. Darin stehen die gleichen Argumente: Anspruchsgrundlage verkannt, nicht genug vorgetragen, krude rechtliche Ausführungen.

Allerdings in Bezug auf die Gegenseite…

100 % RABATT

100 % RABATT

Pressetext:

Explodierende Nebenkosten – Was darf der Vermieter abrechnen? / VHS-Vortrag zu wichtigen Fragen des Mietrechts

VELBERT-NEVIGES. Die Nebenkosten werden bald zur „zweiten Miete“. Der Blick auf die jährliche Abrechnung und die Nachzahlung bedeutet für viele Mieter einen Schock. Etwas Licht in den Nebel um die Nebenkostenabrechnung bringt ein Vortragsabend der Volkshochschule Velbert-Heiligenhaus am Montag, 10. November 2003. Dozent ist Udo Vetter, Rechtsanwalt aus Düsseldorf.

Erläutert wird, welche Nebenkosten überhaupt abgerechnet werden dürfen. Häufig finden sich Positionen in den Abrechnungen, die überhaupt nicht auf den Mieter abgewälzt werden dürfen. Ein großes Problem nach der Mietrechtsreform sind auch die Abrechnungsmaßstäbe. Vermieter dürfen jetzt grundsätzlich nur noch nach Quadratmetern oder Verbrauch abrechnen. Viele Abrechnungen werden aber nach wie vor nach anderen Maßstäben erstellt und sind deshalb unwirksam. Der Vortrag richtet sich deshalb auch an Vermieter, die mit klaren Abrechnungen Streit vermeiden wollen.

Die Veranstaltung in Velbert-Neviges beginnt um 19 Uhr im Raum 16 des David-Peter Hauses, Wilhelmstraße 16.

Natürlich gilt wieder mal, dass sich law blog-Leser den Eintritt sparen. Bitte beim Dozenten vorsprechen :-)

SEITENWECHSEL (?)

SEITENWECHSEL (?)

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, der sich als Betreiber der Seite „dialer & recht“ und als rege publizierender Online-Anwalt einen Namen gemacht hat, vertritt ab sofort den Dialer-Anbieter Mainpean im Rechtsstreit mit der Regulierungsbehörde. Diese hatte vor einigen Tagen knapp 400.000 (!) Dialern der Firma die Lizenz entzogen.

Wie die Pressemitteilung von „dialer & recht“ zeigt, erfordert dieser offensichtliche Positionswechsel einen gewissen argumentativen Spagat. Für mich ist zumindest nicht vorstellbar, dass es überhaupt 400.000 seriöse Angebote im Einzugsbereich einer deutschen Software-Firma geben könnte. (Tatsächlich ist mir noch kein halbes Dutzend seriöser Dialerangebote begegnet.)

Andererseits sind wir Anwälte natürlich von Berufs wegen opportunistisch eingestellt. Wir vertreten dessen Interessen, der uns dafür bezahlt. Ich sehe mich also nicht in der Lage, den Kollegen für sein neues Mandat zu kritisieren.

(link gefunden bei Vetretbar.de)

PRÜFUNGSANGST

PRÜFUNGSANGST

Es gibt doch noch Anlässe, bei denen selbst gestandene Anwälte richtig zittern. Einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht zum Beispiel. Heute morgen war die 2. von 3 Klausuren. Kurz vor dem Start um 8.30 Uhr betrachtete ein etwa 10 Jahre älterer Kollege auf der Toilette im SAS-Hotel sein aschfahles Gesicht im Spiegel:

„Ist ja wie beim Staatsexamen, hätte auch nicht gedacht, dass ich mir so was nochmal antue.“

Ich sehe es zum Glück etwas gelassener. Mir sitzt aber auch kein Chef im Nacken, der im Versagensfalle über 2000 Euro Kursgebühren sowie 12 vergeudetete Arbeitstage moppert. Außerdem habe ich das alles im Strafrecht schon mal hinter mich gebracht.

VIERZIGTAUSEND

Der law blog hatte genau 40.000 Besucher in 4 Monaten.

Ich danke für das Interesse, für die Kommentare, für Tipps und für die fast immer konstruktive Kritik.